Die Bundesregierung hat den Regelsteuersatz von 19% auf 16% und den ermäßigten Steuersatz von 7% auf 5% zum 01.07.2020 gesenkt wird. Die Senkung erfolgt erst einmal bis zum 31.12.2020.
Zum 01.01.2021 ändern sich die Umsatzsteuersätze wieder auf den Alten Stand. Ausnahme sind hierbei die gastronomischen Betriebe, bei denen der ermäßigte Steuersatz von 7% bis zum 30.06.2021 bestehen bleibt, allerdings nur für die Abgabe von Speisen.
Die Warenwirtschafts- und Kassensysteme müssen entsprechend angepasst werden.
Für das Kalenderjahr 2020 kann eine Homeoffice-Pauschale pro Tag 5,00 €, maximal 600,00 € geltend gemacht werden. Die Pauschale soll zusätzliche Strom- und Heizkosten, sowie sonstige Kosten ausgleichen. Die Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 € gewährt, sondern ist hierin enthalten. Somit ist der Ansatz nur möglich, wenn höhere Kosten von 1.000,00 € nachgewiesen werden. An dem Nachweis sind keine besonderen Erfordernisse geknüpft, so dass eine Excel-Tabelle ausreichen dürfte. Anzuraten ist eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die Homeoffice-Tage. Die bisherige Regelung zum Ansatz eines Arbeitszimmers bleibt hiervon unberührt. Sollte die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden, ist ein Ansatz von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entsprechend der Tage zu kürzen.
Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7% auf Speisen über den 30.06.2021 auf weiteres verlängert. Auf Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19%.
Der Solidaritätszuschlag fällt ab 01.01.2021 bei bis 90% der Steuerpflichtigen weg.
Ein Solidaritätszuschlag kommt nur noch dann zur Anwendung, wenn das Einkommen 60.000 € übersteigt.
Die Kassensysteme sind bis zum 31.03.2021 auf Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen,
insbesondere, ob eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) implementiert wurde. Es ist ggf. mit dem Kassenhersteller Kontakt aufzunehmen, damit das Problem bis zum Fälligkeitstag geklärt wird.
Die Mindestlohnanpassung erfolgt in vier Stufen:
zum 01.01.2021 : 9,50 €
zum 01.07.2021 : 9,60 €
zum 01.01.2022 : 9,82 €
zum 01.07.2022 : 10,45 €
zum 01.10.2022: 12,00 €
Nutzungsdauer Computerhardware und Software
Für die gem. § 7 Abs. 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter z. B. Computerhardware, sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter z. B. Anwendungssoftware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Monatsgenaue Abschreibung (pro rata temporis) gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist weiter zu beachten. Die Neuregelung ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 angeschafft worden.
Geringfügig Beschäftigte (Aushilfen):
Die Grenze für Geringfügig Beschäftigte wurde zum 01.10.2022 von 450,00 € auf 520,00 € angehoben.